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Berlin, den 11.03.2002

Embryonenschutz

Zum "Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellengesetz - SZG)" - Drucksache 14/8394

Der Gesetzentwurf weicht in mehreren Punkten deutlich vom Beschluß des Bundestages vom 30. Januar ab. Es ist dem Bundestag selbstverständlich unbenommen, einem Gesetz zuzustimmen, das von seiner bisherigen Beschlußlage abweicht. Die Mitglieder des Bundestages sollten sich aber dieser Abweichungen, ihrer Gründe und möglichen Folgen bewußt sein.

Im Sinne des Gesetzentwurfs sind embryonale Stammzellen sowohl die einem Embryo entnommenen pluripotenten Stammzellen als auch die Stammzellen aus kultivierten Stammzelllinien (§ 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1).

Indem § 4 Abs 2 Nr 1 Einfuhr und Verwendung solcher Stammzellen gestattet, die "vor dem 1. Januar 2002 im Herkunftsland aus Embryonen gewonnen wurden", aber nicht wie der Bundestagsbeschluß vom 30. Januar eine Beschränkung auf "bestehende Stammzelllinien, die zu einem bestimmten Stichtag ... etabliert wurden" vornimmt, erweitert der Gesetzentwurf die für einen legalen Import in Frage kommenden Stammzellen gegenüber dem Beschluß vom 30. Januar.

Denn der Gesetzentwurf ermöglicht über den Bundestagsbeschluß hinausgehend den legalen Import auch solcher pluripotenter Stammzellen, die Embryonen vor dem Stichtag 1. Januar 2002 entnommen und anschließend tiefgefroren wurden - ohne zu einer Stammzelllinie kultiviert worden zu sein. Aus diesen könnten dann jederzeit in Deutschland Stammzelllinien etabliert werden.

Diese offensichtliche und sicher nicht zufällige Abweichung des Gesetzentwurfes vom Bundestagsbeschluß wirft die Frage auf, was damit bezweckt wird. Offensichtlich wollen die Urheber des Gesetzentwurfes deutschen Forschern die Etablierung eigener Stammzelllinien in Deutschlands zu ermöglichen.

Sie entsprechen damit einem von der DFG bereits in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2001 geäußerten Wunsch:

"Der bloße Import von embryonalen Stammzellen erscheint der DFG jedoch nicht ausreichend. Er erlaubt deutschen Wissenschaftlern keinerlei Einfluß auf die Herstellung embryonaler Stammzellinien, und er setzt sie unvertretbaren Abhängigkeiten aus, sofern diese Linien aus rein kommerziellen Quellen stammen. Die aktive Teilnahme deutscher Wissenschaftler an der Herstellung embryonaler Stammzellinien ist aber vor allem deshalb wünschenswert, da sie an dem internationalen Standardisierungsprozeß teilnehmen und teilhaben sollten, der sich auf diesem Felde abzeichnen muß".

Soweit durch das Gesetz tatsächlich gewährleistet werden kann, daß zur Etablierung eigener deutscher Stammzelllinen aus importierten Stammzellen nach dem Stichtag keine Embryonen zusätzlich getötet werden, wäre dies mit der Grundintention des Gesetzentwurfes durchaus vereinbar. Nach § 1 Nr. 2 ist es nämlich Zweck des Gesetzes "zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen veranlasst wird".

Doch gibt es im Ausland überhaupt solche embryonale Stammzellen, die vor dem Stichtag dafür getöteten Embryonen entnommen wurden, anschließend aber nicht zu einer Stammzellinie kultiviert, sondern unmittelbar kryokonserviert wurden?

Zu reinen Forschungszwecken erzeugte Embryonen scheiden zunächst aus. Laut § 4 Abs 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfes dürfen nur Stammzellen aus solchen Embryonen importiert werden, die ursprünglich durch künstliche Befruchtung "zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt worden sind".

Bei künstlicher Befruchtung können durchaus sogenannte "überzählige" Embryonen entstehen. Insbesondere werden im Ausland, wo die Beschränkung des deutschen Embryonenschutzgesetzes auf maximal drei Embryonen pro Behandlungszyklus nicht gilt, im Rahmen von Fruchtbarkeitsbehandlungen meist erheblich mehr Embryonen als für einen Zyklus nötig erzeugt. Ein Teil der erzeugten und bis zum Morula- oder Blastozystenstadium kultivierten Embryonen werden der Frau transferiert, die übrigen meist kryokonserviert. Diese zum Weiterleben grundsätzlich fähigen "überzähligen" Embryonen lagern zu Hunderttausenden in ausländischen, häufig kommerziellen Labors. Dies ist aus Sicht dieser Einrichtungen sinnvoll für eine eventuelle spätere übertragung auf die biologische Mutter oder auf eine Frau, die einen Embryo "adoptieren" will.

Aber kein auf Fruchtbarkeitsbehandlungen spezialisiertes Institut wird diese Embryonen töten, um die Stammzellen zu entnehmen und diese sofort tiefzukühlen. Dies hat mit Fortpflanzungsmedizin nichts zu tun, es ist kein Interesse eines solchen Instituts an der Tiefkühllagerung frisch entnommener Stammzellen erkennbar.

An der Beforschung embryonaler Stammzellen interessierte Institute haben im Ausland häufig leicht Zugriff auf sogenannte "überzählige" Embryonen, die sie etwa im tiefgefrorenen Zustand von Fruchtbarkeitskliniken beziehen. Nach dem Auftauen werden die Embryonen getötet, die Stammzellen entnommen, um zu versuchen, in Kultur eine Stammzellinie anzulegen.

Aber wäre es vorstellbar, daß ein Labor die Stammzellen entnimmt und anschließend krykonserviert, ohne eine Stammzelllinie anzulegen? Wozu? Etwa um solange abzuwarten, bis durch Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes effektivere Verfahren zur Etablierung von Stammzellinien zur Verfügung stehen? Wäre es dann nicht naheliegender, den Zwischenschritt der Tiefkühlung der entnommenen Stammzellen einzusparen und zu gegebener Zeit gleich auf frisch entnommene Stammzellen zurückzugreifen?

Es ist also kein plausibler Grund erkennbar, warum irgend jemand im Ausland vor dem deutschen Stichtag entnommene embryonale Stammzellen kryokonserviert haben sollte. Doch nur solche Stammzellen kommen laut Gesetzentwurf für einen Import nach Deuschland in Frage - neben den vom Bundestagsbeschluß angesprochenen, aus einer vor dem Stichtag etablierten Stammzelllinie stammenden Zellen.

Der Gesetzentwurf schafft in Abweichung vom Bundestagsbeschluß die Importmöglichkeit für eine Gruppe von Stammzellen, die - wie erläutert - in der Praxis kaum existieren dürfte. Warum? Welchen Nutzen verspricht man sich davon?

Der Gesetzentwurf eröffnet mit dieser Regelung augenfällig eine praktisch nicht überprüfbare Mißbrauchsmöglichkeit. Denn die von § 6 Abs 2 Nr. 3 für die Erlangung einer Import-Genehmigung geforderte Dokumentation als Nachweis für die Einhaltung des Stichtages kann kaum auf eigenen Erkenntnissen des Antragsstellers basieren, weil wohl kaum ein deutscher Forscher vor dem 1. Januar 2002 im Ausland Stammzellen aus Embryonen gewonnen haben dürfte.

Deshalb wird der Antragssteller entsprechende Auskünfte seines Lieferanten vorlegen. Sind diese Auskünfte, die sich in der Regel nur auf laborinterne Dokumentationen stützen werden, überhaupt von Deutschland aus überprüfbar?

Zwar macht sich nach § 13 Abs 1 S 2 strafbar, wer "durch vorsätzlich falsche Angaben" eine Importgenehmigung erschleicht. Doch wird "vorsätzliches" Handeln weder beim Lieferanten der Stammzellen noch beim Antragssteller je praktisch nachweisbar sein.

In der Realität kennen sich der deutsche Import-Antragssteller und der ausländische Stammzellen-Lieferant seit Jahren, weil sie aufmerksam ihre jeweiligen Publikationen lesen, weil der eine bereits bei dem anderen im Labor gearbeitet hat, weil sie den Vorständen und Beiräten der gleichen Fachgesellschaften angehören, weil sie gemeinsam Herausgeber von Fachzeitschriften und Kongreßbänden sind, sich regelmäßig auf Kongressen begegnen und gemeinsame Tagungen veranstalten, täglich emails austauschen. Sie nennen sich beim Vornamen.

Natürlich weiß der potentielle Stamzellen-Lieferant auch genau über das deutsche Stammzellgesetz bescheid, vielleicht haben seine Tipps über die Kanäle der wissenschaftlichen Politikberatung sogar Eingang in das deutsche Gesetz gefunden. Spätestens durch die Klagen aus Reihen der interessierten Wissenschaftler über den Unverstand der deutschen Politik kennt er das deutsche Gesetz samt seiner Lücken vielleicht besser als mancher der Initiatoren im Rubrum.

So sagt etwa der Aachener Henning Beier (Institut für Anatomie und Reproduktionsbiologie)

"da selbst einige der klügsten Köpfe der Politik nicht gewillt zu sein scheinen, den Erkenntnissen der biologischen und embryologischen Wissenschaften ihre Aufmerksamkeit zu schenken, war eine Entscheidung im Parlament darüber fällig, ob legale Importe von menschlichen Stammzelllinien verwirklicht werden dürfen, obwohl ethische Gegenargumente in Deutschland noch längst nicht ausgeräumt sind. Für künftige Entwicklungen wird jedoch die Gesellschaft eine überprüfung der einschlägigen Gesetze (ESchG und § 218 StGB) einfordern, denn hochrangige Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen wird ohne die gesetzlich geregelte Spende von Embryoblastzellen aus verwaisten Blastozysten nicht durchführbar". (Reproduktionsmedizin Abstract Volume 18 Issue 1 (2002) pp 25-31, http://link.springer.de/link/service/journals/00444/bibs/2018001/20180025.htm)

Der Frankfurter Humangenetiker Langenbeck hält die Frage nach der Zulässigkeit von PID für absurd und fordert eine rasche änderung des Embryonenschutzgesetzes:

"Die Diskussion über die Menschenwürde des Achtzellers ist völlig überzogen." (http://www.biotech-europe.de/aktuell/stamm1.html)

In der WELT vom 6. März 2001 schreibt der Präsident der Max­Planck­Gesellschaft Hubert Markl über "Die vorschnelle Gewissheit der Begriffe" unter anderem:

"Gelegentlich wünschte man sich jedenfalls bei so umstrittenen Fragen wie Abtreibung, Embryonenforschung oder selbstbestimmter Euthanasie, dass die Tugendwächter in Politik und Medien der freien Gewissensentscheidung des oder der Einzelnen in einem liberalen Gemeinwesen etwas höheres Gewicht einräumen möchten als ihren zu ehernen Zwangsnormen überhöhten persönlichen überzeugungen." Markl karikiert "den Versuch einer Definition dessen, was ein Mensch ist, wann einem Lebewesen Menschenwürde zukommt und was daraus rechtlich zwingend folgt. Die doch sehr biologistische Argumentation mancher Theologen und Philosophen, die des Menschen Wesen und Würde ganz und gar in der Erbinformation, die im Genom einer einzigen diploiden, entwicklungsfähigen Zelle enthalten ist, verkörpert sehen will, - als säße in jedem Genom ein Gnom -, kann gerade einen Biologen verwundern. Die gleiche Logik der ununterbrochenen Kontinuität - die dabei hinsichtlich der vollen Menschenwürde einer befruchteten Eizelle bis zum neugeborenen Menschen geltend gemacht wird, ohne im Lauf dieser Entwicklung irgendwelche Abstufungen zu erlauben -, müsste dann zum Beispiel auch aus jedem Tiervorfahren in der gesamten Abstammungskette des Menschen lauter "humanoide" Wesen samt entsprechender unantastbarer Würde machen. Vor allem aber vernachlässigt ein solches genomfixiertes Menschenbild, das den ganzen Menschen in eine einzelne Zelle zu zwängen sucht, dass die Gene das individuelle Wesen eines Menschen eben ganz und gar nicht zwingend definieren. Der Mensch entwickelt sich aus den angeborenen genetischen Möglichkeiten erst in Wechselwirkung mit der biologischen und sozialen Umwelt. Das alles nur einer befruchteten Eizelle oder einer von einem Embryo abgespaltenen Stammzelle zurechnen zu wollen scheint eher merk- als menschenwürdig.

Zum wirklichen Menschenembryo - dem besonderer Schutz und wachsende Würde zukommt - wird der in vitro erzeugte biologische Embryo doch erst durch die enge Verbindung und Wechselwirkung mit einem mütterlichen Organismus, dessen er ebenso bedarf wie einer sozialen Umwelt nach seiner Geburt.

Allein mit dem Entschluss, den Begriff "Embryo" oder "totipotente Zelle" zu verwenden, ist die Frage des Menschenstatus einer biologischen Entwicklungsstufe eben noch nicht geklärt, wenn man sich das Denken nicht durch Definitionsfesseln verbieten lassen will".

Man wird solchen Stimmen aus der Wissenschaft nicht entnehmen können, dass sich deutsche Wissenschaftler generell nicht mit einem Gesetz wie dem Stammzellgesetz identifizieren werden. Aber sie sind immerhin ein Indiz dafür, dass vielleicht doch nicht alle deutschen Wissenschaftler den Schutzzweck des Gesetzes aus tiefer innerer überzeugung mittragen werden. Wer von ihnen dies nicht kann, wird die Grenzen seines Handelns möglicherweise erst in der Strafbarkeit erkennen.

Der Transfer embryonaler Stammzellen nach Deutschland könnte durchaus auch in finanzieller Hinsicht ein für die ausländischen Lieferanten lukratives Unterfangen sein. WiCell aus Wisconsin stellt etwa 5000 US-$ für eine Lieferung in Rechnung.

Der Gesetzentwurf führt unnötigerweise Beweisschwierigkeiten und Mißbrauchsmöglichkeiten ein. Das Stammzellgesetz wird nur innerhalb Deutschlands gelten. Wer als Lieferant vom Ausland aus vorsätzlich falsche Angaben macht ist in Deutschland nicht strafbar.

Falls ein Labor kryokonservierte Embryonen erst nach dem Stichtag auftaut oder "frisch", möglicherweise sogar zu reinen Forschungszwecken erzeugte Embryonen verwendet und ihnen die Stammzellen entnimmt, eröffnet sich als Mißbrauchsmöglichkeit die Rückdatierung der Embryonentötung vor den Stichtag. Genauso lassen sich die Einwilligung der befugten natürlichen Person und die Bestätigung über die ursprüngliche Bestimmung des Embryos zur Herbeiführung einer Schwangerschaft fingieren. Da als Nachweis praktisch nur die laborinterne Dokumentation in Frage kommt, auf die kein deutscher Staatsanwalt wird zugreifen können, ist die überprüfbarkeit gleich Null.

Selbst wenn der ausländische Stammzellen-Lieferant nach Deutschland einreisen und den Tatbstand auf einem biotechnologischen Kongreß öffentlich einräumen würde, bräuchte er keine Strafverfolgung zu fürchten, da er im Ausland gehandelt hat.

Und wer als deutscher Antragssteller einen formal den Gesetzeskriterien genügenden Nachweis des Lieferanten der Stammzellen vorlegt, kann sich im Zweifelsfall darauf berufen, er müsse sich eben auf die Richtigkeit der Angaben verlassen.

Selbst wenn der deutsche Importeur dem ausländischen Lieferanten mitgeteilt hätte, dass er "frische" Stammzellen wünscht, aber wegen des Stammzellgesetzes einen formalen Nachweis über die Einhaltung des Stichtages benötige, ist eine Strafbarkeit (etwa als Anstiftung zu einem Embryonenverbrauch im Ausland nach dem Embryonenschutzgesetz i. V. m. § 9 StGB) praktisch nicht gegeben. Denn erstens begegnet eine derartige Anstiftung unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten, die noch dadurch gesteigert werden, dass § 13 des Gesetzentwurfes nur "vorsätzlich falsche Angaben" mit Strafe bedroht. Zweitens wird der ausländische Lieferant als "omni modo facturus" ohnehin regelmäßig Embryonen töten, um Stammzellen zu gewinnen, er bedarf für sein Tun nicht der Anstiftung durch den deutschen Importeur. Eine strafbare Anstiftung des Lieferanten scheidet damit von vorneherein aus.

Pikanterweise würde der ohnehin regelmäßig Embryonen tötende ausländische Lieferant sogar den Schutzzweck des Gesetzes (§ 1 Nr. 2) erfüllen, da er zu seinem Tun eben nicht "von Deutschland aus veranlasst wird".

Im Gesetzentwurf ist durch die - vom Bundestagsbeschluß nicht gedeckte - Einbeziehung der direkt nach Tötung des Embryos tiefgekühlten Stammzellen, die aber de facto auch im Ausland nicht existieren, eine für alle Beteiligten gefahrlose Mißbrauchsmöglichkeit eingebaut. Diese Mißbrauchsmöglichkeit steht im Widerspruch zum Gesetzeszweck, zum Bundestagsbeschluß vom 30. Januar und zum Geist des Embryonenschutzgesetzes. Sie bietet gesetzestreuen deutschen Forschern und korrekt handelnden ausländischen Lieferanten keinen Vorteil. Sie begünstigt nur nur solche Beteiligten, die dem Gesetzeszweck zuwider handeln.

Daher muß eine dem Bundestagsbeschluß entsprechende Beschränkung auf "bestehende Stammzelllinien", die vor dem Stichtag etabliert wurden, in das Gesetz geschrieben werden.

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