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Berlin, 4. Juli 2002

"Spätabtreibung" ist Gewissensfrage - Hüppe fordert Freigabe der Abstimmung

Zur heutigen Plenardebatte des Antrags der CDU/CSU "Vermeidung von Spätabtreibungen - Hilfen für Eltern und Kinder" (14/6635) sowie des Antrags von SPD und Grünen "Rechtsanspruch auf Beratung im Mutterpass zusätzlich festschreiben" (14/9030) erklärt der CDU-Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Vorsitzende der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" Hubert Hüppe MdB:

Die heute Abstimmung über die Spätabtreibung lebensfähiger Kinder muß von den Fraktionen freigegeben werden. Denn frühere Entscheidungen zur Abtreibung waren als Gewissensfrage anerkannt worden.

SPD und Grüne zeigen sich weiterhin völlig unwillig, an der Praxis der Spätabtreibungen bis zur Geburt tatsächlich etwas zu ändern. Dies zeigt die Vorgeschichte der heutigen Debatte und dies ist erkennbar an dem von SPD und Grünen eingebrachten Antrag. SPD und Grüne haben in letzter Minute einen Antrag formuliert, der nur einen Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten im Mutterpaß vorschreiben will. Das ist angesichts der Ungeheurlichkeit von Spätabtreibungen lebensfähiger Kinder völlig unzureichend.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte ihren Antrag bereits im Juli 2001 eingebracht. aber die Beratung im Plenum zunächst nicht verlangt, in der Hoffnung, dass eine Einigung zu einem fraktionsübergreifenden Antrag zustandekommt. Die interfraktionellen Gespräche unter Federführung von Inge Wettig-Danielmeier (SPD) wurden jedoch von der rot-grünen Mehrheit verschleppt. Alle ernsthaften Verbesserungsvorschläge - auch die von der Bundesärztekammer oder der Bundesjustizministerin unterstützten - wurden abgelehnt. SPD und Grüne haben jede Hoffnung auf ein gemeinsames Vorgehen zunichte gemacht.

Die Union formuliert in ihrem Antrag einige mindestnotwendige Forderungen zur Eindämmung der Spätabtreibungen lebensfähiger Kinder mit Behinderungen. Diese Abtreibungen nach Pränataldiagnostik werden seit der Änderung von § 218 im Jahr 1995 formal mit der medizinischen Indikation begründet und unterliegen deshalb weder einer zeitlichen Befristung noch einer Beratungspflicht.

Auch der Bericht der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" enthält über alle Parteigrenzen hinweg einstimmig getragene Empfehlungen zur Korrektur der unerträgichen Situation.

Besondere Aktualität erhält das Thema Spätabtreibung durch das BGH-Urteil, mit dem eine Ärztin zu Schadensersatz verurteilt wurde. Der "Schadensfall Kind" hätte sich nur durch die vorgeburtliche Tötung des Kindes vermeiden lassen.
Das Urteil diskriminiert alle Menschen mit Behinderungen und setzt Ärzte einem Druck zur Selektion aus, der mit ärztlicher Standesethik unvereinbar ist.

Das BGH-Urteil stützt sich auf die geltende Rechtslage des § 218 und anerkennt bei vorgeburtlich diagnostizierter Behinderung des Kindes ein Recht auf Abtreibung mit medizinischer Indiktion. Damit belegt gerade dieses Urteil die dringende Notwendigkeit einer Korrektur der Rechtslage.

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