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Redemanuskript von Hubert Hüppe, MdB: Debatte "Teilhabe-Anträge" am 1.6.2006

Rede von Hubert Hüppe im Plenum des Deutschen Bundestags zu den Anträgen der

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Recht statt Pflicht – Einschränkungen behinderter Menschen bei der Teilhabe am öffentlichen Leben entgegenwirken" (Drs. 16/949)

Fraktion der FDP „Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am öffentlichen Leben konsequent sichern“ (Drs. 16/853

am 1. Juni 2006 (TOP 24. a. und b.)

Herr Präsident,

meine Damen und Herren,

ich freue mich, dass wir heute über ein Thema sprechen, das wir vor fast genau einem Jahr hier behandelt haben, und das wir als CDU/CSU eingebracht haben: Bei der Frage nach dem Umgang mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis für Begleitung sowie bei der Frage nach einer Ausweitung von Parkerleichterungen auf behinderte Menschen auch mit nicht außergewöhnlicher Gehbehinderung haben wir die Initiative ergriffen.

Die beiden Anträge, die heute zur Debatte stehen, lassen tief in Ihre Arbeitsweise als Opposition blicken: die Grünen haben mit ihrem Antrag eine 180 Grad-Wendung hingelegt – Herr Kurth, der als Erstunterzeichner auf dem heute vorliegenden Grünen-Antrag steht, hätte uns schon damals im Ausschuss zu einer Mehrheit verhelfen können. Jetzt auf einmal kehrt ein Sinneswandel ein, vermutlich, weil der politische Druck zu stark geworden ist.

Die Kollegen von der FDP waren besonders schlau – sie haben unseren Antrag wortwörtlich übernommen und wieder in den Bundestag eingebracht. In der vergangenen Wahlperiode hat die FDP zwar für unseren Antrag gestimmt, aber enthusiastisch war Ihre Unterstützung nicht. Ich biete zwar immer die fraktionsübergreifende Zusammenarbeit der Union in der Behindertenpolitik an, aber dass Sie es soweit treiben, dass Sie sogar die Begründung übernehmen, hätte ich nicht gedacht, Herr Kollege Rohde. Ich sehe Ihr Vorgehen als ein Zeichen, dass Sie unserer Arbeit Ihre Anerkennung zollen!

Allerdings sollte man wenigstens verstanden haben, was man abschreibt – ich erinnere an den Spruch aus der Schulzeit „Kopiert ist nicht gleich kapiert“. In Ihrer Pressemitteilung vom 8. März 2006 kündigen Sie an, dass der Kreis der Berechtigten, die „Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol“ nutzen dürfen, ausgeweitet werden solle. Genau das steht aber nicht im Antrag! Dort wird nämlich nur gefordert, dass die Parkerleichterungen auf bestimmte Menschengruppen ausgedehnt werden, nicht das Parken auf so genannten Behindertenparkplätzen. Das hat gute Gründe. Beispielsweise haben Ohnhänder, die mit ihren Füßen gleichzeitig die Funktion ihrer Hände übernehmen, und Menschen mit einer einfachen Gehbehinderung auch erhebliche Probleme, sich außerhalb des Autos fortzubewegen. Weil aber die Anzahl der so genannten Behinderten-Parkplätze begrenzt ist, und diese auch den „außergewöhnlich gehbehinderten“ Menschen vorbehalten bleiben sollen, haben wir nur für die Ausweitung der Parkerleichterungen plädiert. Das bedeutet, dass man z. B. im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden, oder an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken darf. Damit wäre ein guter Kompromiss gefunden worden, wie ich finde.

Bisher gibt es bereits in einigen Bundesländern diese Parkerleichterungen auch für Gruppen, die nicht die „außergewöhnliche Gehbehinderung“ vorweisen können. Wir wollten aber eine bundeseinheitliche Regelung einführen, um überall gleiche Verhältnisse zu haben. Außerdem gelten diese Einzelregelungen auch nur innerhalb der Landesgrenzen des jeweiligen Bundeslandes. Das heißt, wenn ein behinderter Autofahrer aus Niedersachsen ins benachbarte Brandenburg fährt, dann ist seine Parkerleichterung dort nicht mehr gültig.

Der zweite und im Moment dringendere Punkt aus unserem Antrag der letzten Wahlperiode - und damit aus dem jetzt vorliegenden Antrag der FDP - ist die gesetzliche Definition des „Merkzeichens B“. Letztendlich haben sich die Grünen dem nun auch angeschlossen, wie ihr Antrag zeigt.

Dieses Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen, die für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs regelmäßig eine Begleitperson benötigen. Hier ist es in den letzten Jahren zu gravierenden Fehlentwicklungen gekommen, da die gesetzlich festgeschriebene Formulierung falsch ausgelegt wurde. Menschen mit Merkzeichen B werden nicht mehr ohne Begleitung in Schwimmbäder gelassen, oder es wird davon ausgegangen, dass sie sich nicht mehr allein im Straßenverkehr bewegen dürfen.

Die Formulierung dazu im SGB IX lautet: „Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.“ (§ 146 Abs. 2 SGB IX). Dort steht „regelmäßig“, und nicht „immer“. Außerdem ist klar auf öffentliche Verkehrsmittel Bezug genommen. Dieser Bereich wird oft unrechtmäßig auf andere Bereiche ausgedehnt.

Auch die Schwerbehindertenausweisverordnung normiert ähnlich. Dort steht der Satz, der auch auf dem Schwerbehindertenausweis aufgedruckt ist: „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.“ (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1 SchwbAwV). Dieser Satz ist missverständlich, da oft fälschlich davon ausgegangen wird, dass die Ausweisinhaber immer eine Begleitperson mit sich führen müssen. In der Regel ist das nicht auf bösen Willen zurückzuführen, sondern in der Angst vor Schadenersatzansprüchen oder vor fehlendem Versicherungsschutz begründet.

Ich persönlich bedaure es sehr, dass es erst zur Veröffentlichung der umstrittenen Musterbadeordnung des Bundesfachverbands Öffentliche Bäder (BÖB) kommen musste, und dass das Amtsgericht Flensburg bei einem tragischen Verkehrsunfall zuungunsten einer behinderten Verkehrsteilnehmerin entscheiden musste, um die Kollegen der anderen Fraktionen davon zu überzeugen, dass eine gesetzliche Klarstellung dringend erforderlich ist.

Der bisher gravierendste Fall ist durch das Landgericht Flensburg im Mai 2004 bestätigt worden. In dem Rechtsstreit ist es zu einem tödlichen Verkehrsunfall gekommen, da eine behinderte Frau mit Merkzeichen “B“ im Ausweis plötzlich eine Landstraße überquerte. Sie wurde von einem Motorrad erfasst und kam zu Tode. Der Motorradfahrer klagte daraufhin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, da die behinderte Frau seiner Ansicht nach nicht ohne Begleitung eines Heimmitarbeiters am Verkehr hätte teilnehmen dürfen. Das Amtsgericht Flensburg befand in erster Instanz, dass die „durch Vertrag übernommene Verpflichtung, für eine ständige Aufsicht und Begleitung (…) zu sorgen, auch zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden“ habe. Weiter heißt es: „Insoweit hat die Beklagte (Anm.: also das Heim) ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt“. Das bedeutet, dass dem Heim wegen des Merkzeichens „B“ eine verschärfte Aufsichtspflicht auferlegt wird.

Ich möchte hier nicht der Verantwortungslosigkeit Tür und Tor öffnen. Aber behinderte Menschen dürfen nicht pauschal wegen des Merkzeichens “B“ dazu verpflichtet werden, ständig eine Begleitperson mitzuführen. Das scheitert in der Praxis schlichtweg daran, dass dies nicht zu organisieren und nicht zu bezahlen ist. Außerdem hätten behinderte Menschen damit weniger Rechte als jedes Grundschulkind in Deutschland.

Wenn man diese Entwicklung zu Ende denkt, führt das dazu, dass Heime ihre Bewohner nicht mehr rauslassen, weil sie Angst vor Haftungsansprüchen haben müssen. Das darf nicht sein! Genau das Gegenteil wollen wir, will der Gesetzgeber erreichen: Menschen mit Behinderung sollen so weit wie möglich selbstbestimmt und selbständig leben können. Auch die Anstrengungen der vergangenen Jahre, die Umwelt zunehmend barrierefrei zu gestalten, haben zum Ziel, dass behinderte Menschen sich möglichst selbständig und ohne fremde Hilfe bewegen können. Denn Barrierefreiheit bedeutet, dass Gebäude und Dienstleistungen „für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (§ 4 BGG).

Wir können Menschen mit Behinderungen jetzt nicht vorschreiben, dass sie immer einen Aufpasser mitnehmen sollen, sobald sie vor ihre Haustür treten. Wir wollen nicht Isolation von Menschen mit Behinderung, sondern Integration, oder noch besser: Inklusion.

Deshalb haben wir dafür plädiert, dass die Formulierung im Gesetz präzisiert werden muss. Das Recht, eine Begleitperson mitzuführen, anstatt der Pflicht soll festgeschrieben werden, damit Menschen mit Behinderung nicht mehr diskriminiert werden. Es handelt sich beim „Merkzeichen B“ um einen Nachteilsausgleich, der sich nicht gegen die Betroffenen richten darf.

Zusammenfassend ist zu sagen: während die Opposition sich noch Schaukämpfen hingibt, wird auf Regierungsseite längst gehandelt, nachdem wir unseren Koalitionspartner auch von der Dringlichkeit überzeugt haben. An dieser Stelle möchte ich mich auch bei den Verbänden und Einzelpersonen bedanken, die uns tatkräftig durch Zulieferung von Fallbeispielen und Gerichtsurteilen unterstützt haben.

Ein Referentenentwurf zur Klarstellung in Sachen „Merkzeichen B“ ist bereits in Arbeit und wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause veröffentlicht. Die Klarstellung soll zusammen mit der Verrechtlichung der Anhaltspunkte für die Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen erfolgen.

Die praktische Regelung für die Schwerbehindertenausweise wird wohl so aussehen, dass generell bei Neuausstellung die Schwerbehindertenausweise mit der neuen Formulierung ausgegeben werden. Außerdem können die neuen Ausweise auch auf Antrag ausgestellt werden. Diesen Antrag können zum Beispiel behinderte Menschen stellen, wenn sie bereits Probleme wegen einer fehlenden Begleitperson hatten. Mit dieser praktischen Umsetzung kann auch der heraufbeschworene übermäßige Verwaltungsaufwand vermieden werden, den Gegner der gesetzlichen Klarstellung bisher immer ins Feld geführt haben.

In diesem Sinne hoffe ich, dass in Zukunft schneller im Sinne der Sache gehandelt wird, anstatt zu warten, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist. Es bleibt zu hoffen, dass in Zukunft das Merzeichen „B“ für „Begleitung“ steht, und nicht für „Barriere“.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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