Berlin, den 28. Oktober 2008
Weichen für ambulante Palliativversorgung auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe gestellt
Hubert Hüppe MdB gibt Anstoß für Gesetzesänderung
Auf Initiative des Beauftragten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Belange der Menschen mit Behinderungen Hubert Hüppe MdB hat der Gesundheitsausschuss des Bundesrates einen Antrag beschlossen, der eine Änderung des § 37b SGB V, die sogenannte spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), vorsieht. Mit dem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Kinder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einen Anspruch auf Versorgung mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung haben. Somit soll es auch für schwerstkranke und sterbende Menschen mit Behinderungen möglich sein, in ihrer vertrauten Umgebung palliativmedizinisch- und pflegerisch versorgt zu werden.
Bislang haben alle Versicherten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Ebenso Anspruch auf diese Leistungen haben Menschen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI leben. Die Versorgung mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung in Eingliederungshilfe- bzw. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist im Gesetz explizit nicht erwähnt. Das hat zur Folge, dass Krankenkassen die Kosten für diese Leistung nicht übernehmen.
„Behinderte Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Kinder in entsprechenden Einrichtungen müssen ebenso wie Menschen in stationären Pflegeheimen einen Anspruch auf spezialisierte palliativmedizinische- und pflegerische Leistungen haben“, so Hubert Hüppe. Hüppe hofft, dass sowohl der Bundesrat als auch der Bundestag dem Änderungsantrag zustimmen werden.
