Berlin, den 17. Dezember 2008
Hüppe: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung in Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe gesichert
Anlässlich des Beschlusses des Gesundheitsausschusses des Bundestages zum Änderungsantrag zur Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) im Rahmen des
Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes erklärt der Beauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Hubert Hüppe MdB:
Mit dem Änderungsantrag zum § 37b SGB V erhalten nun auch Menschen mit Behinderungen sowie Kinder und Jugendliche Anspruch auf die Leistungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Damit wird ein wichtiges Anliegen der CDU/CSU-Fraktion umgesetzt.
Bisher sieht das Gesetz die Leistungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nur in der häuslichen Umgebung und in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 SGB XI vor. Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe sind dabei im Gesetzestext jedoch nicht explizit erwähnt. Dies hatte zur Folge, dass Krankenkassen die Leistungen nicht übernehmen können.
Insbesondere Kinder und Menschen mit Behinderungen haben in der letzten Lebensphase besondere Ansprüche. Nun wird gewährleistet, dass auch sie die Wahl des Sterbeortes haben und nicht mehr im Krankenhaus sterben müssen.
Der Änderungsantrag wird im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der 2./3. Lesung am Donnerstag im Deutschen Bundestag abgestimmt. Da der Bundesrat einem entsprechenden Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit schon zugestimmt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Regelung ab dem 01.01.2009 in Kraft tritt. Wichtig wird sein, die entsprechenden Komplexleistungen schnell zu definieren, damit entsprechende Versorgungsstrukturen aufgebaut werden können.
