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Berlin, den 28.02.2002

Zur Einbringung des Stammzellgesetzes

Zur heutigen Einbringung des Stammzellgesetzes ohne Debatte erklärt der CDU-Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Vorsitzende der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" Hubert Hüppe MdB:

Die eilige Einbringung des Gesetzentwurfes zum Import menschlicher embryonaler Stammzellen ohne Debatte ist zu bedauern und wird der Sache nicht gerecht. Der Gesetzentwurf weicht in mehreren Punkten deutlich vom Beschluß des Bundestages vom 30. Januar ab. Deshalb und wegen der großen Tragweite des geplanten Gesetzes ist der Verzicht auf eine Debatte zur ersten Lesung unverständlich.

So soll mit dem Gesetz der Import embryonaler Stammzellen erlaubt werden. Dies sind die einem Embryo entnommenen Vorläufer von Stammzelllinien, die daraus hergestellt werden können. Der Bundestagsbeschluß hingegen sieht vor, daß der Import auf "bestehende Stammzelllinien, die zu einem bestimmten Stichtag ... etabliert wurden, beschränkt" wird. Zudem richtet der Bundestagsbeschluß an die Bundesregierung die Aufforderung, sie solle "darauf hinwirken, dass auch auf europäischer Ebene bei den Forschungsprojekten eine Beschränkung auf bestehende Stammzelllinien vorgenommen wird".

Die Formulierung des Gesetzentwurfes würde es erlauben, aus der "inner cell mass" von Embryonen vor dem Stichtag 1. Januar 2002 gewonnene und anschließend tiefgefrorene Stammzellen nach dem Stichtag erst noch zu einer Stammzelllinie zu kultivieren. Das heißt auch, daß solche Stammzellen nach Deutschland importiert werden und daß nach dem Stichtag in Deutschland Stammzelllinien etabliert werden können.

Damit werden unnötigerweise Beweisschwierigkeiten und Mißbrauchsmöglichkeiten eingeführt. Falls ein Labor kryokonservierte Embryonen erst nach dem Stichtag auftaut und ihnen die Stammzellen entnimmt, eröffnet sich als Mißbrauchsmöglichkeit die Rückdatierung der Embryonentötung vor den Stichtag. Da als Nachweis praktisch nur die laborinterne Dokumentation in Frage kommt, ist die Überprüfbarkeit äußerst fraglich.

Im Ausland, wo die Beschränkung des deutschen Embryonenschutzgesetzes auf maximal drei Embryonen pro Behandlungszyklus nicht gilt, werden im Rahmen von Fruchtbarkeitsbehandlungen meist erheblich mehr Embryonen als für einen Zyklus nötig erzeugt. Deshalb lagern im Ausland hunderttausende tiefgekühlter sogenannter "überzähliger" Embryonen in häufig kommerziellen Labors. Wie realistisch aber ist, daß ein Labor vor dem Stichtag sogenannte "überzählige" Embryonen - nach Einholung des Einverständnisses der Eltern - bis zum Blastozystenstadium kultiviert, sie getötet, die Stammzellen entnommen und diese Stammzellen anschließend krykonserviert hat - ohne aber eine Stammzelllinie anzulegen? Die Autoren des Gesetzentwurfes haben augenfällig eine praktisch nicht überprüfbare Mißbrauchsmöglichkeit eingebaut, die durch den Bundestagsbeschluß vom 30. Januar nicht gedeckt ist.

Als Stichtag ist der 1. Januar 2002 vorgesehen. Der Stichtag der Entscheidung von US-Präsident Bush, der 9. August 2001, hätte weitaus bessere Chancen geboten, eine auch auf internationaler Ebene durchsetzbare Grenze zu ziehen. Nun aber koppelt sich Deutschland von den USA, einer der in der Stammzellforschung führenden Nationen, ab. Deutsche Forscher dürfen - auch mit öffentlichen Mitteln - an Stammzelllinien arbeiten, deren staatlich geförderte Nutzung US-amerikanischen Forschern verwehrt ist, ja sie dürfen sogar neue Stammzelllinien anlegen. Dies entpricht nicht dem Wunsch des Bundestages, auch international eine Beschränkung auf bestehende Stammzelllinien zu erreichen.

Der Bundestagsbeschluß verlangt "das Einverständnis der Eltern zur Gewinnung von Stammzellen" als Vorbedingung des Imports nach Deutschland. Diese Bestimmung ist ohnehin höchst problematisch, da auch die Eltern nach deutscher Rechtsauffassung nicht in die Tötung ihrer Embryonen zu noch so hochrangigen Forschungszwecken einwilligen können. Embryonen sind keine Sachen. Die Einwilligung der Eltern vermag die Tötung in ethischer Hinsicht nicht zu rechtfertigen, auch wenn die Einfügung einer solchen pseudo-ethischen Klausel diese Absicht verfolgt.

Der Gesetzentwurf geht jedoch weit über den Bundestagsbeschluß hinaus, indem er nicht nur den biologischen Eltern sondern allen "nach dem Recht des Herkunftslandes dazu berechtigten natürlichen Personen" die Möglichkeit der Einwilligung in die Verwendung der Embryonen zuweist.

Der Leiter einer Klinik oder eines Labors sowie seine Stellvertreter, Mitarbeiter oder Beauftragten sind zweifelsfrei natürliche Personen, die ggf "nach dem Recht des Herkunftslandes" zu einer Einwilligung berechtigt sind, die dem Gesetzenwurf genügt. Angesichts eines lebhaften Marktes für Ei- und Samenzellen sowie für Embryonen im Ausland, insbesondere in den USA, ist die Frage ist legitim, warum die Urheber des Gesetzentwurfes diese Bedingung des Bundestages derart ausgeweitet haben.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene "Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung" ist überwiegend (5:4) mit Wissenschaftlern besetzt. Entgegen dem durch den Namen vermittelten Eindruck tritt der Stellenwert der Ethik gegenüber der Forschung zurück.

Die Mitglieder der Kommission sollen vom Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Forschungsministerium auf drei Jahre berufen werden. Damit liegt die Zusammensetzung der bald (schließlich ist Eile das herausragende Kennzeichen des ganzen Gesetzgebungsverfahrens) zu berufenden Kommission in den Händen der derzeitigen Bundesregierung, die hinsichtlich der Stammzellenforschung eine einseitig forschungsfreundliche Haltung hat. Die von der jetzigen Bundesregierung berufene Kommission soll nach Ende der laufenden Legislaturperiode noch weitere zweieinhalb Jahre im Amt verbleiben.

Eine Genehmigung für den Stammzellen-Import soll erteilt werden, wenn neben den formalen Voraussetzungen das beantragte Forschungsvorhaben "ethisch vertretbar" ist und und "eine Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission" vorliegt. Es muß aber keine zustimmende Stellungnahme der Ethik-Kommission vorliegen. Die Feststellung der ethischen Vertretbarkeit liegt allein bei der Behörde, die die Stellungnahme der Ethik-Kommission nur zu "berücksichtigen" hat. Weicht die Behörde von der Stellungnahme der Ethik-Kommission ab, muß sie die Gründe dafür schriftlich darlegen.

Dies entspricht nicht dem Bundestagsbeschluß, der verlangt "die ethische Vertretbarkeit wird durch eine hochrangige und interdisziplinär besetzte Zentrale Ethikkommission geprüft" und der "zuständigen Behörde" lediglich die Aufgabe zuweist, die "Erfüllung der genannten Voraussetzungen" sicherzustellen. Abweichend vom Bundestagsbeschluß stärkt der Gesetzentwurf die Position der "zuständigen Behörde" zulasten der Ethik-Kommission.

Die zuständige Behörde soll entweder das Robert Koch-Institut oder das Paul-Ehrlich-Institut werden, die Entscheidung ist noch nicht getroffen. Es ist zu befürchten, daß das Institut ausgewählt wird, von dem man eine weniger restriktive Handhabung erwartet.

Das Gesetz soll Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen in Deutschland gestatten, wenn sie "hochrangigen Forschungszielen für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren dienen". Im Bundestagsbeschluß (Drs. 14/8102) war von der "Entwicklung diagnostischer oder therapeutischer Verfahren" die Rede. Der Gesetztentwurf weitet dies aus, indem er auch die Entwicklung präventiver Verfahren einbezieht. Warum diese Erweiterung eingefügt wurde, bedarf einer Erläuterung.

Wenn der Gesetzgeber heute die im Entwurf für den Import von Stammzellen vorgesehen Gründe akzeptiert, begibt es sich auf ein argumentatives Gleis, das ihm die Umkehr äußerst schwierig machen wird, sobald weitergehende Forderungen erhoben werden. Sobald sich später herausstellt, daß die erlaubten Stammzelllinien qualitativ oder quantitativ nicht ausreichend sind, dann wird mit exakt diesen Gründen das Fallenlassen der im Entwurf vorgesehenen "engen Grenzen" begründet werden. Es ist zu befürchten, daß dann der von der DFG beschriebene zweite Schritt folgt, die Gewinnung von menschlichen embryonalen Stammzellen in Deutschland zuzulassen.

Bereits am 3. Mai 2001 hatte die DFG erklärt: "Der bloße Import von embryonalen Stammzellen erscheint der DFG jedoch nicht ausreichend" und die "aktive Teilnahme deutscher Wissenschaftler an der Herstellung embryonaler Stammzellen" für "wünschenswert" bezeichnet, schon um am internationalen Standardisierungprozeß teilzunehmen. Die DFG weiter :"Sollten sich die Wissenschaftlern in Deutschland zur Verfügung stehenden pluripotenten Zellinien objektiv als nicht geeignet erweisen oder sollten die Forschungsarbeiten mit ihnen in nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt sein, schlägt die DFG dem Gesetzgeber als zweiten Schritt vor, in Überlegungen einzutreten, Wissenschaftlern in Deutschland die Möglichkeit zu eröffnen, aktiv an der Gewinnung von menschlichen embryonalen Stammzellen zu arbeiten. ... Der DFG sollte die Finanzierung solcher Arbeiten möglich sein."

Bereits heute beklagen Wissenschaftler wie etwa der designierte Präsident der Max-Planck-Gesellschaft, der Bonner Neuropathologe Brüstle und Frau Nüsslein-Volhard, daß jeder Stichtag Unsinn sei.

Das ist die sogenannte Salamitaktik, der der Gesetzgeber im Falle der Zustimmung zum Stammzellgesetz zu erliegen droht. Bereits der Gesetzentwurf zeigt deutlich die Ausweitungsbestrebungen gegenüber dem Bundestagsbeschluß vom 30. Januar 2002.

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