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Berlin, 15. April 2003

Deutsch-französische Initiative zur Änderung der EU-Biopatent-Richtlinie starten!

Anläßlich der übereinstimmenden Positionen des französischen Gesundheitsministers Jean-Francois Mattei und der Bioetik-Enquete-Kommission der letzten Legislaturperiode zur Biopatentierung erklärt der CDU-Bundestagsabgeordnete und stellvertetende Vorsitzende der Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" Hubert Hüppe:

In einer deutsch-französischen Arbeitssitzung zu aktuellen bioethischen Fragen hat der französische Gesundheitsminister Jean-Francois Mattei betont, dass aus französischer Sicht die Biopatentrichtlinie der Europäischen Union revidiert werden muss.

Zwar bestehe die rechtliche Pflicht, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, wobei der Spielraum der nationalen Gesetzgeber ausgeschöpft werden müsse. Doch sei gleichzeitig eine Änderung Biopatentrichtlinie erreichbar und müsse angestrebt werden. Insbesondere kritisierte der französische Minister den Artikel 5 der Richtlinie als unakzeptabel, demzufolge ein Patent auf ein Sequenz oder Teilsequenz eines Gens erteilt werden kann, wenn in der Patentanmeldung eine gewerbliche Anwendbarkeit beschrieben wird.

Diese französische Haltung deckt sich mit der Position, die die Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" im Januar 2001 ihrem ersten Zwischenbericht "Schutz des geistigen Eigentums in der Biotechnologie" zugrundegelegt hat.

Die Bundesregierung ist daher aufgefordert, gemeinsam mit Frankreich unverzüglich eine Initiative zur Revision der EU-Biopatent-Richtlinie auf den Weg zu bringen.

Hinsichtlich des 6. Forschungsrahmenprogramms der EU hat Gesundheitsminister Mattei den Grundsatz bekräftigt, dass bei der gemeinsamen Forschungsfinanzierung die ethischen Grenzen der EU-Mitgliedsstaaten respektiert werden müssen. Dem ist nachdrücklich zuzustimmen. Es darf nicht dazu kommen, dass die EU - maßgeblich auch mit deutschen Steuergeldern - die Vernichtung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken fördert, was nach deutschem Recht (Embroynenschutzgesetz und Stammzellgesetz) strafbar wäre.

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