Berlin, den 16.04.2002
Änderungsantrag 9
zum "Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellengesetz - SZG)" - Drucksache 14/8394
§ 14 wird wie folgt geändert:
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) [unverändert]
Begründung
§ 13 Abs. 1 Satz 2 definiert nur die durch vorsätzliche falsche Angaben erschlichene Genehmigung als "Nullum" mit der Folge der Anwendbarkeit von Satz 1; die Erschleichung einer Genehmigung durch fahrlässig falsche Angaben bleibt in dieser Norm folgenlos. Aber auch § 14 enthält in der derzeitigen Entwurfsfassung keine Sanktionierung fahrlässig falscher Angaben. Die Norm selbst trifft keine ausdrückliche Aussage zu fahrlässigen Falschangaben; und gemäß der dann anzuwendenden Grundregel des § 10 OWiG gilt, daß eben nur vorsätzliches Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine Geldbuße auch für fahrlässiges Handeln vorsieht. In der Konsequenz bleiben (bewußt) fahrlässige Schlampereien bei der Antragstellung nach der Entwurfsfassung folgenlos. Dieses soll durch die hier vorgeschlagene Formulierung korrigiert werden, die vorsätzliches und fahrlässiges Handeln als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.
Hubert Hüppe
Mitglied des Deutschen Bundestages
